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Der zerfallende Staat, hegemoniale Formationen und die„Global Governance“-Theorie

Reinhard Hildebrandt • hegemonialen Formationen und Staat • Der zerfallen(d)e Staat • „Good Governance“   (Last Update: 18.12.2017)

1. Das Verhältnis zwischen hegemonialen Formationen und Staat

1.1. Freiwilliger oder erzwungener Verzicht des Staates auf die Erhaltung des formlosen Gegenhalts in der Gesellschaft



In diesem Aufsatz wird behandelt, dass und warum der schwächelnde Staat sich nicht mehr in der Lage sieht, die an ihn gerichtete Minimalanforderung – die Erhaltung des formlosen Gegenhalts in der Gesellschaft – durch sein Eingreifen sicherzustellen. Er verzichtet freiwillig auf die Erhaltung des formlosen Gegenhalts und ordnet sich den Aktionen und Reaktionen der hegemonialen und diskursiven Formationen nicht mehr als gleichwertige und gleichberechtigte Kraft zu und folgt dem falschen Diktum Joschka Fischers (Außenminister im Kabinett Gerhard Schröder von 1998 bis 2005): „Niemand kann gegen die Märkte Politik machen“. (1) In den vom damaligen Wirtschaftsminister Guttenberg zu Beginn der großen Koalition (2005 – 2009) formulierten „industriepolitischen Leitlinien zur Zukunft des Landes“ kommt diese Haltung des Staates durch folgende Schlagworte zum Ausdruck: „Entlastung der Unternehmen“, „Senkung der Lohnnebenkosten“, „Flexibilisierung des Arbeitmarktes“, Beseitigung von „Sonderlasten“. (2) Selbst wenn diese Leitlinien im weiteren Verlauf der Koalition zurückgenommen wurden, nimmt der Staat gegenüber den transnational tätigen Unternehmen eine unterwürfige Rolle ein.
Die freiwillige Unterordnung des Staates unter die Belange global tätiger Unternehmen und Finanzorganisationen hat auch gravierende Auswirkungen auf die durch „Kontingenz der Wahl- und Politikresultate“ bewirkte „Legitimität durch Verfahren, die a priori festgelegt sind“ und laut Wolfgang Merkel Demokratien als besonderes Qualitätsmerkmal gegenüber allen anderen Regierungsformen auszeichnen sollen. (3) Merkel beklagt zwar die „Delegitimierung“ der gesamten Ordnung, wenn Demokratien eine „Diskrepanz von formalem Geltungsanspruch der Normen und der politischen Wirklichkeit“ aufweisen (ebd. S.38) und die Bürger daraufhin enttäuscht mit Wahlabstinenz reagieren, aber noch weniger als Gunnar Folke Schuppert hinterfragt er, ob und inwieweit die in der Verfassung niedergelegten Verfahrensweisen den Einfluss von Macht überhaupt entschärfen können. (4) Merkel würde der Bildung von Ideologie Vorschub leisten, sollte er Demokratien ausschließlich im Prisma des normativen Seinsollens beurteilen. Schweigend ließ er z.B. in einer von der Friedrich Ebert Stiftung arrangierten Diskussion mit dem ehemaligen Finanzminister Peer Steinbrück dessen Meinung passieren, dass in Demokratien zwischen Norm und Realität nur sehr schwer Deckungsgleichheit herzustellen sei und Demokratietheoretiker sich dieser Problematik sehr bewusst sein sollten.
Ist der Staat bereits so schwach geworden, dass er seine Dienste hegemonialen Formationen sogar unfreiwillig zur Verfügung stellen muss, beschränkt er den Einsatz seiner Instrumente nur noch auf den Ausbau und die Erhaltung des Terrains der maßgebenden Formationen sowie der von ihnen formulierten Gemeinwohlbelange. Gemeinwohlbestimmung und Erhaltung des formlosen Gegenhalts treten auseinander, da der Ausgleich zwischen kontrastierenden Ansprüchen verschiedener gesellschaftlicher Kräfte per Gemeinwohlbestimmung nicht mehr hergestellt werden kann. Auf den Staat kommt zunehmend die Aufgabe zu, durch Zwangsmaßnahmen die unterlegenen hegemonialen Formationen und die mit ihnen korrespondierenden diskursiven Formationen den Ansprüchen der dominierenden zu unterwerfen. Der freiwilligen oder erzwungenen Schwäche des Staates geht also der fortschreitende Zerfallsprozess der Gesellschaft bereits voraus. Die Gesellschaft zerbricht schließlich an ihren eigenen Widersprüchen und reißt den Staat mit in den Abgrund. Übrig bleibt bestenfalls ein auf dekorative Zwecke beschränkter gescheiterter Staat. Der Zerfallsprozess durchläuft folgende Stationen.

1.2. Erste Station: Verweigerungshaltung etablierter hegemonialer Formationen gegenüber staatlich initiierten Maßnahmen zur Förderung nachwachsender Formationen



Hegemoniale Formationen schließen sich in der Erweiterung und Stabilisierung des Terrains, das ihnen die Möglichkeit zur Entfaltung geboten hat, zur Abwehr von korrigierenden Eingriffen des Staates mit anderen bereits etablierten hegemonialen Formationen in sogenannten Äquivalenzketten zusammen und propagieren beispielsweise bevorzugt diskursive Formationen, die dem Staat das Recht des Eingreifens zur Erhaltung des formlosen Gegenhalts gänzlich absprechen.
Ein aktuelles Beispiel ist das Verhalten der vier großen Energiekonzerne, die in einer Anzeigenkampagne vehement gegen die geplante Brennelementesteuer agitieren und mit der Stilllegung von Atommeilern drohen. Ihre Vorgehensweise ist von der Fraktionsvorsitzenden der Grünen im Bundestag, Künast, als das von „Besatzungsmächten“ bezeichnet worden. Jene hegemonialen Formationen unterlaufen gleichzeitig die in etablierten Demokratien a priori festgelegten Verfahren durch massive Lobbyarbeit. In ihrer Öffentlichkeitsarbeit erwecken sie wider besseren Wissens den Eindruck, dass dem Markt eine sich selbst steuernde unendliche Struktur eigentümlich sei, die des korrigierenden staatlichen Eingriffs zur Erhaltung des Gemeinwohls nicht bedürfe und verschweigen, dass der formlose Gegenhalt auf ihren endlichen Strukturen basiert, mit deren zeitlich versetzten Ende der Gegenhalt immer fragiler wird. Oligopol- und Monopolbildungen können den Zerfallsprozess nur hinauszögern. Indem sie also dem Staat die Unterstützung noch junger aufsteigender hegemonialer Formationen verwehren, führen sie durch ihre eigene Abschottungsstrategie einen fortgesetzt fragileren Zustand des formlosen Gegenhalts herbei und treiben letztlich – gegen die eigene erklärte Absicht – den Zerfallsprozess sogar voran.

1.3.Zweite Station: Zunehmender Widerstand hegemonialer Formationen gegenüber staatlicher Auslotung ihrer Flexibilitäts-spielräume



Auf diesem Praxisfeld handelt es sich vorwiegend um Risikoabwägungen, die auch kontinuierlich von den hegemonialen Formationen im eigenen Interesse wahrgenommen werden, um das stets prekäre Verhältnis zu den von ihnen Hegemonisierten nicht durch zu starke Druckausübung zu gefährden bzw. um nicht Unterhaltungskosten einkalkulieren zu müssen, durch die sie – im Verhältnis zu ihren direkten und darüber hinaus zu den rangniedrigeren Konkurrenten – in einen Wettbewerbsnachteil geraten.
Ein ideales Hegemonialverhältnis ist vergleichbar mit einem idealen Unterordnungsverhältnis, in dem lediglich „eine Reihe differentieller Positionen zwischen den sozialen Agenten…“ errichtet wird. (5) Ein solches System von Differenzen, „das jede soziale Identität als Positivität konstruiert“, kennt keinen Antagonismus. Es gleicht einem „genähten sozialen Raum“ (6), wie ihn übrigens auf unterschiedliche Weise auch Hegel in seinem Herrschafts-Knechtschafts-Verhältnis und Niklas Luhmann entwickelt haben. Luhmann beschrieb die Verhaltensweise des Machtunterworfenen in den folgenden Worten: „Der Machtunterworfene wird erwartet als jemand, der sein eigenes Handeln wählt und darin die Möglichkeit der Selbstbestimmung hat,…“ (7) Der Machtunterworfene befolgt bereits die unbefohlenen Befehle des Machthabers, was dazu führt, dass in einem idealen Unterordnungsverhältnis zu seiner Aufrechterhaltung keinerlei Kosten entstehen.
Ideale Unterordnungsverhältnisse existieren zuweilen, aber die gesellschaftliche Realität wird sehr viel häufiger von Unterordnungsverhältnissen bestimmt, in denen die Untergeordneten unzufrieden sind. Solche Verhältnisse sind nicht mehr kostenfrei. Je größer der Unmut der Untergeordneten gegenüber den Anmaßungen der Übergeordneten ausfällt, desto stärkere Besänftigungsmaßnahmen müssen schließlich eingesetzt werden, um das Verhältnis funktionsfähig zu erhalten. Solche Unterordnungsverhältnisse unterliegen außerdem stets der Gefahr, von der Unterordnung zur Unterdrückung überzuwechseln und ein Unterdrückungsverhältnis zu begründen.
Wenn Unterordnungsverhältnisse drohen, zu Orten von Antagonismen transformiert zu werden, ist entweder für die unterordnende Seite die Möglichkeit vorhanden, mit einer – das bestehende Unterordnungs-verhältnis – rechtfertigenden diskursiven Formation zu antworten (und gleichzeitig den Grund der Unzufriedenheit unter den Untergeordneten abzumildern) oder nur noch diskursive Formationen zu fördern, die ausschließlich der Unterdrückung dienen und darauf abzielen, den demokratischen Diskurs vorübergehend oder ganz zu unterbrechen und dieses Verhalten auch institutionell abzusichern. Beide Verhaltensweisen erfordern einen erheblichen finanziellen, organisatorischen sowie vor allem intellektuellen Aufwand und haben zur Folge, dass die stets knappen Ressourcen bereits für diesen Zweck verbraucht werden und nicht mehr zur Förderung anderer produktiver Leistungen zur Verfügung stehen. Je ausgeprägter das Unterdrückungsverhältnis wird, desto massiver steigen die Kosten seiner Unterhaltung. Der Niedergang der DDR ist hierfür ein prägnantes Beispiel.
Aber genau so wenig wie in der Praxis von Unterdrückungsverhältnissen der Antagonismus zwischen der unterdrückenden und der unterdrückten Seite für ewige Zeiten Bestand hat und die Beteiligten beider Seiten dauerhaft an ihn gebunden sind, ist auch die Grenze zwischen dem hegemonisierenden und hegemonisierten Bereich einer hegemonialen Formation nicht auf immer festgeschrieben, sondern unterliegt einem ständigen Prozess der Verschiebung einzelner Formationen von der einen zur anderen Seite, so dass sie zwar existent, aber dennoch zeitlich und räumlich nicht exakt fixierbar ist. Den Maßstab zur Auslotung des ihnen verfügbaren Flexibilitätsspielraums, mit dessen Hilfe die hegemonisierende Seite für ihre eigene hegemoniale Formation herausfindet, ob sie den ihr verfügbaren Spielraum überdehnt oder unzulänglich nutzt, entnimmt sie jedoch nicht primär dem auf die Gesamtgesellschaft abzielenden Gemeinwohl, sondern vorrangig der Analyse des Vergleichs ihrer eigenen Situation mit derjenigen konkurrierender hegemonialer Formationen.
Aus dieser wechselseitigen Beobachtung und Anpassung ihrer Konkurrenzsituationen ergeben sich jedoch Folgen für die Ausgestaltung des Gemeinwohls. Empfinden beispielsweise Hegemonisierte die ihnen abgeforderte Unterordnung nicht mehr als notwendig, sondern als ungerechtfertigten Zwang und rebellieren dagegen, kann es zu Abwanderungen, Unruhen, Streiks, Aufständen kommen, in deren Verlauf nicht nur das Binnenverhältnis der unmittelbar betroffenen hegemonialen Formation berührt ist, sondern auch dasjenige der übrigen Formationen.
Diese Beeinträchtigung des Gemeinwohls ist der Grund, warum der Staat sich zum Eingreifen genötigt sieht, um die Binnenverhältnisse einer Analyse zu unterziehen und gegebenenfalls in ihre Ausgestaltung einzugreifen. Das weit gefächerte Spektrum seines Handelns erstreckt sich von theoriegeleiteten Empfehlungen mit Unverbindlichkeitscharakter bis hin zu einschneidenden rechtlichen Maßnahmen in der Behandlung der Hegemonisierten durch die Hegemonisierenden. Zu ersteren zählen z.B. erfolgsorientierte Management- und Herrschaftstechniken, die in staatlichen Forschungsinstituten erarbeitet und kostenlos zur Verfügung gestellt sowie zur Übernahme anempfohlen werden. Zur letzterem gehören z.B. Maßnahmen zur Bestandssicherung hegemonisierter Formationen einschließlich ihrer Praxen durch Kartellgesetze und die Ausschaltung unlauteren Wettbewerbs, Maßnahmen zur Einhaltung der Koalitionsfreiheit in Industrie und Handel, Vorschriften zum Arbeitsschutz und der Gesunderhaltung, Anordnungen zur Einführung von Mindestlöhnen, um das Existenzminimum zu sichern.

1.4. Dritte Station: Nichtanerkennung staatlicher Schlichtertätigkeit und seines Gewaltmonopols



Bestünde die Gesellschaft aus sich selbst steuernden unendlichen Strukturen, oszillierte der formlose Gegenhalt in engen Grenzen um die Spur der Unendlichkeit. Da jedoch von Strukturen auszugehen ist, die in sich die Spur der Vergänglichkeit tragen, ist die logische Möglichkeit nicht auszuschließen, dass trotz der Pluralität der zeitlich versetzten Strukturen dennoch alle Entstehens- und Vergehenszeiten auf einen Zeitpunkt zusammenfallen bzw. die Verschränktheit der Strukturen untereinander dazu führt, dass nach dem Zusammenbruch einer Struktur alle anderen mitgerissen, in ihrer Lebenszeit verkürzt werden und der formlose Gegenhalt nicht mehr existiert. Umbruchzeiten sind ein mahnendes Zeichen dafür, dass auch der Gesellschaft immanent eine Vergänglichkeitsspur eingezeichnet ist. Um nicht fahrlässig oder gar völlig unvorbereitet in unkalkulierbare Umbrüche zu geraten und sich schicksalhaft den Ereignissen ausliefern zu müssen, wird dem Staat das Recht auf Eingriffe zugestanden und seine umfassende Schlichtertätigkeit anerkannt.
Die Schlichtertätigkeit des Staates erstreckt sich – wie oben beschrieben – auf alle Bereiche des gesellschaftlichen Zusammenlebens und setzt auf freiwillige Übernahme der Schlichtungsergebnisse durch die Konfliktparteien. So tritt der Staat z.B. häufig in Konflikten zwischen Großunternehmen auf, die sich mit der Beschaffung der Aktienmehrheit ihres Gegners wechselseitig bedrohen. In Tarifauseinandersetzungen zwischen der Unternehmens- und der Gewerkschaftsseite agiert er zuweilen als erbetener oder auch als selbsternannter Moderator. Innerhalb der Rechtsprechung besetzt er das den Gerichtsentscheidungen vorgelagerte Feld der friedlichen Konfliktaustragung. Wird der Staat aus seiner umfassenden Tätigkeit als Schlichter in gesellschaftlichen Konflikten von hegemonialen Formationen hinaus gedrängt und nicht mehr als vertrauenswürdig angesehen, zeigt diese Entwicklung einen fortgeschrittenen Zerfall der Gesellschaft an, in dem entweder außerstaatliche Gruppen und Institutionen zunehmend Schlichtungsaufgaben übernehmen (z.B. die friedliche Beilegung von Streitpunkten zwischen transnational tätigen Unternehmen sowie Finanzagenturen) oder rohe Gewalt an die Stelle der Schlichtung tritt.
Hat die Schlichtertätigkeit des Staates bereits einen erheblichen Vertrauensverlust erlitten, zeigt diese negative Entwicklung an, dass auch im umfangreichen Sanktionsbereich zunehmend Herablassung, Misstrauen und Missachtung gegenüber staatlichen Maßnahmen vorherrschen und staatliche Sanktionsversuche umgangen oder unterlaufen werden. Versucht er sich dennoch als Schlichter in Streitfällen, wird ihm unterstellt, dass er vornehmlich fremden Zwecken dient.

1.5. Vierte Station: Abnehmende staatliche Handlungsmöglichkeiten, die Sphäre der Diskursivität offen zu halten



Die rot-grüne Koalition unter Bundeskanzler Schröder und alle Landesregierungen bestanden in falsch verstandener Achtung vor der Autonomie deutscher Universitäten in ihrer Amtszeit nicht darauf, dass Lehrstühle der Volkswirtschaft mit Professoren unterschiedlicher volkswirtschaftlicher Theorien besetzt werden. Die fehlende Konkurrenz zwischen verschiedenen Ansätzen hatte zur Folge, dass die Vertreter der neoklassischen Theorie für lange Zeit die Deutungshoheit über volkswirtschaftliche Prozesse gewannen und in Beratungsrunden und -gremien der Regierungen und Parlamente sowie in Talkshows des öffentlichen und privaten Hörfunks und Fernsehens dominierten. Da Zeitungs- und Zeitschriftenredaktionen ebenfalls das gleiche Expertenwissen anforderten, konnte die monetaristisch ausgerichtete neoklassische Theorie über mehrere Jahre hinweg das gesamte Meinungsspektrum mit weitreichenden Folgen für die Ausrichtung des Gemeinwohls okkupieren. Diese einseitige Ausrichtung kam einer Schließung der Sphäre der Diskursivität auf dem Gebiet der Volkswirtschaftstheorie und Wirtschaftspolitik gleich und missachtete die Einsicht, dass im Entstehens- und Vergehensprozess einer endlichen Strukturdie Spur ihrer Vergänglichkeit verborgen bleibt. Sie wenigstens annäherungsweise zu treffen, bedarf der Pluralität der zu jedem Zeitpunkt möglichen Arrangements. Die Berücksichtigung anderer theoretischer Ansätze hätte Arrangements ermöglicht und Problemlösungen hervorgebracht, die der Vergänglichkeitsspur der existierenden Gesellschaftsstruktur näher gekommen wären.
Aus dem Blickwinkel der „Aufräumungsarbeiten“, die zur Überwindung der Finanzkapitalkrise – und ihren verheerenden Auswirkungen auf Wirtschaft und Staatshaushalte – notwendig geworden sind, ist dies eine bittere Erkenntnis. Sie stellt die Fähigkeit von Universitätsgremien in Frage, die ihr gewährte und von der Verfassung garantierte Autonomie – im Sinne der Gemeinwohlbestimmung – optimal zu nutzen und fällt zugleich ein vernichtendes Urteil über das unausgeglichene Verhältnis von Wissenschaftsfreiheit und Macht der Ordinarien in Hochschulgremien einerseits und den – staatlichem Einfluss zugänglicheren – Kuratorien andererseits, die solche Korrekturen anzumahnen hätten.
Von entscheidender Bedeutung und positiv hervorzuheben ist aber dennoch, dass, wenn eine Ebene der Diskursivität existiert, sie unentbehrliche Veränderungs-, Fortschritts-, Anpassungs- und Korrektureffekte für komplexe Gesellschaften hervorbringt. Auf dieser Ebene, die zwar prinzipiell getrennt vom gesellschaftlichen Ensemble relativ stabiler sozialer Formen existiert, aber gleichwohl vielfältig mit ihm verknüpft ist, werden nicht nur neue Theorien entwickelt, hinterfragt und verworfen, sondern Versprechungen und Prognosen für die Zukunft ausgestellt, die überhaupt erst eine theoriegeleitete Praxis sowie deren Rückkoppelung in der theoretischen Reflexion und ein Verzeihen von unvermeidlichen Irrtümern ermöglicht. In Kenntnis dieser Zusammenhänge wog das unterwürfige Verhalten der rot-grünen Regierung gegenüber der „Initiative neue soziale Marktwirtschaft“ umso schwerer. Die Initiative hatte es verstanden, auf der Grundlage des Deutungsmusters der neoklassischen Theorie durch Manipulation der Öffentlichkeit eine hegemoniale Position zu erringen, sie rigoros gegen die Hegemonisierten in Stellung zu bringen und eine schwache Regierung für ihre Zwecke einzubinden. Das Beispiel zeigt auf, dass ein Staat die Sphäre der Diskursivität auch durch unterlassene Tätigkeit beschädigen und sich selbst dabei erheblich schwächen kann.
Ein bereits schwach gewordener Staat erhält keine Gelegenheit mehr, die Sphäre der Diskursivität offen zu halten. Ein solcher Staat muss z.B. private Hochschulen und Forschungsinstitute, die von dominanten hegemonialen Formationen finanziert werden, dulden und zusätzlich mit Geld aus Steuereinnahmen subventionieren, ohne als Gegenleistung Einfluss auf die Einhaltung der Pluralität zu erhalten. Ein schwacher Staat hat keine Instrumente mehr in der Hand, den Theorien der Erfolgreichen, so einseitig sie auch sein mögen, die Diskurshoheit zu entwinden und diskursive Formationen gegen sie zu fördern. Ihm fehlen schlichtweg die Mittel, das dazu notwendige Wissenschaftspersonal anzuwerben und finanziell sowie organisatorisch und institutionell auszustatten. Ein schwach gewordener Staat ist auch chancenlos geworden in der Aufdeckung von Interessengemeinschaften zwischen Vertretern der auf Diskurs- und Deutungshoheit bedachten Theorieproduzenten und Redakteuren wissenschaftlich anerkannter und angesehener Journale. Wenn letztere sich im Eigentum von hegemonialen Formationen befinden und die Eigentümer dafür sorgen, dass ihre Journale ein hohes Renommee unter publizierenden Wissenschaftlern erringen, greifen sie auch auf den Übergangsbereich zwischen der Ebene der Diskursivität und der Öffentlichkeit zu. Der gescheiterte, rein dekorative Staat sieht sich schließlich gezwungen, seinem Namen sogar für die Eigenwerbung hegemonialer Formationen herzugeben und die von jenen erstellten Publikationen als unmittelbar gemeinwohlrelevant zu deklarieren.

1.6. Fünfte Station: Zunehmende Behinderung des Staates, Öffentlichkeit herzustellen und den öffentlichen Raum offen zu halten



Öffentlichkeit im gesellschaftlichen Ensemble relativ stabiler sozialer Formen herzustellen und den öffentlichen Raum zu schützen, ist ein unverzichtbare Aufgabe des Staates, in die er im übrigen auch seine eigene Öffentlichkeitsarbeit einbeziehen muss.
Dieser Anforderung vorgelagert ist der Schutz der Privatsphäre. Privatsphäre und Sphäre der Öffentlichkeit bedingen einander. Das selbstbestimmte Individuum lebt in beiden Sphären und benötigt beide zu seiner Entfaltung. Unterliegt die Privatsphäre einer ständigen Einengung und stößt der öffentliche Raum bis an die Grenzen des intimen Bereichs vor, fühlt sich das Individuum in seiner schützenden Aura verletzt und greift unwillkürlich zu Strategien, mit denen es den ihn bedrängenden Zugriff der Öffentlichkeit zurück zudrängen versucht. Engt umgekehrt das Private bzw. die Intimsphäre der Individuen den öffentlichen Raum immer stärker ein, wächst die Gefahr von Tabubrüchen. Die Individuen empfinden sich in ihrer Selbstdarstellung, in der sie auf die wohlwollende, distanzierte bis hin zur Ablehnung reichende Anteilnahme der anderen Individuen angewiesen sind, zunehmend durch eine von Tabus beherrschte Gemeinschaft beschnitten.
Die mannigfach in sich gegliederte Öffentlichkeit, die durch die Selbstdarstellung der Individuen entsteht, bedarf außerdem des staatlichen Schutzes vor der Zerstörung, die ihr durch die Praxen hegemonialer Formationen droht. Jene sind zwar in ihrem Bestreben, die Meinungshoheit in der Öffentlichkeit zu erlangen, auf die Existenz der ersteren angewiesen, aber zur Etablierung ihrer Hegemonie können sie auch eine Veröffentlichungspraxis verfolgen, an deren Ende eine durchherrschte, ihrem Hegemonie-anspruch dienende Öffentlichkeit steht.
Dem schwachen Staat gelingt es immer weniger, ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Privatsphäre und Öffentlichkeit zu erhalten und in letzterer den Machtanspruch hegemonialer Formationen zurückzuweisen. Seine eigene Veröffentlichungspraxis tritt schließlich in den Dienst der hegemonialen Formationen, unterscheidet sich immer weniger von jenen und verstärkt schließlich deren Herrschaft über den öffentlichen Raum.

1.7. Sechste Station: Völlige Aussperrung des Staates



Wird dem Staat von hegemonialen Formationen das Eingreifen in ihre Binnenverhältnisse nicht nur erschwert, sondern gänzlich versagt, begibt sich die Gesellschaft auf die abschüssige Bahn der Desintegration, die durch folgende Phasen gekennzeichnet ist:

    die Duldsamkeit der Unterdrückten wird getestet,
    staatliche Sanktionsmittel zur Niederhaltung von Kritik, aufkeimender Unruhe und massiven Aufständen werden in Anspruch genommen,
    außerstaatliche Sanktionskräfte werden zu dem Zweck aufgebaut, die polizeistaatlichen Sanktionsmöglichkeiten zu ergänzen,
    staatliche Institutionen und Organisationen sehen sich in einem schleichenden Vorgang durch private Gruppen und Einrichtungen ersetzt, die ihre Anweisungen und finanzielle Ausstattung direkt von den hegemonisierenden Kräften erhalten (z.B. Todesschwadrone),
    im weiteren Verlauf zerfällt die Gesellschaft in Teilbereiche, die von unterschiedlichen gesellschaftlichen Kräften beherrscht werden;
    als nächstes wird die staatliche Gesetzgebungskompetenz und Rechtsprechung völlig ausgeschaltet und der Staat auf rein dekorative Funktionen beschränkt,
    zu guter Letzt wird die gesellschaftliche Einheit und staatliche Verfasstheit endgültig aufgekündigt.

Wie bereits in dem Aufsatz über das Thema „Der gemeinwohlorientierte Staat“ beschrieben beschleunigen Globalisierungsstrategien zur Schaffung entgrenzter Zirkulationssphären diese Entwicklung.


2. Der zerfallen(d)e Staat im Horizont von „Global Governance“-Theoretikern



Ganz im Gegensatz zur obigen Analyse unterbelichten „Global Governance“-Theoretiker die Existenz von Hegemonien. Dass ein gravierender Unterschied zwischen Verhältnissen wechselseitiger Abhängigkeit und hegemonialen Beziehungen besteht, entgeht ihrer Aufmerksamkeit und hat Folgen für ihre Definition des gescheiterten Staates.

2.1. Die Forderung nach „Good Governance“



Die „Global Governance“-Theorie sucht nach tragfähigen Formen des Regierens in einer Welt, die nicht mehr rein nationalstaatlich verfasst ist, die neben den Nationalstaaten mit schlagkräftigen transnationalen Organisationen und Institutionen als neu hinzu getretenen Akteuren zu rechnen hat und neue Normen des Regierens erfordert.
Oder wie es Thomas Risse in seinem 2005 erschienenen Artikel über „Governance in Räumen begrenzter Staatlichkeit – ‚Failed states’ werden zum zentralen Problem der Weltpolitik“ formuliert hat:
„Humanitäre Katastrophen, Pandemien wie HIV/AIDS und die Bekämpfung von Hunger und Unter-entwicklung sind nicht mehr ‚nur’ isolierte Probleme der sogenannten Dritten Welt, sondern betreffen Sicherheit und Wohlfahrt der entwickelten Welt unmittelbar. Das gleiche gilt für die Klimaerwärmung und andere globale Umweltprobleme. Gleichzeitig steht die Welt vor neuen Sicherheitsbedrohungen, die von transnationalen Terror-Netzwerken und der Weiterverbreitung von Massenvernichtungsmitteln ausgehen. Bürgerkriege und Gewaltmärkte in den Krisenregionen der Welt – von Afrika südlich der Sahara über den Mittleren Osten, die Peripherie Russlands, Teile Asiens und Lateinamerikas – bedrohen nicht nur die Stabilität der jeweiligen Regionen, sondern die internationale Sicherheit insgesamt“. (8)
Unter „neue Formen des Regierens“ verstand Risse: „Damit ist erstens gemeint, dass nichtstaatliche Akteure direkt in die politische Steuerung einbezogen werden, zum Beispiel im Rahmen von öffentlich-privaten Kooperationspartnerschaften (Public Private Partnership). Zu solchen nichtstaatlichen Akteuren gehören Wirtschaftsunternehmen und Nichtregierungsorganisationen (NGOs) ebenso wie Familienclans und klientelistische Netzwerke – vor allem in Räumen begrenzter Staatlichkeit.“(9)
Der ideengeschichtliche Hintergrund der „Global Governance“ geht laut Franz Nuscheler u. a. auf Willy Brandt und Bruno Kreisky zurück. Bereits vor 28 Jahren hätte Willy Brandt festgestellt, dass sich mit den globalisierten Problemen der heutigen Welt auch die Politik globalisieren müsse. Nuscheler meint, dass auch mächtige Hegemone wie die USA globale Probleme wie die Klima-, Energie, Finanz- oder Lebensmittelkrise nicht mehr alleine lösen könnten und auf internationale Kooperation und Koordination angewiesen seien. Darüber hinaus ließen sich globale Probleme längst nicht mehr nur durch staatliches Handeln lösen. Es bedürfe vielmehr einer Kooperation von staatlichen und privaten Akteuren, was nicht nur zivilgesellschaftliche Akteure wie die NGOs zur Mitarbeit auffordere, sondern auch multinationale Unternehmen mit ihrer staatliche Ressourcen übertreffenden Finanzkraft und ihrer transnational ausgelegten Organisationsstruktur. Der Staat könne also nur noch durch multilaterale Kooperation problemlösend handeln, bleibe aber nichtsdestoweniger als „Interdependenzmanager mit komplexen Organisationsaufgaben“ von zentraler Bedeutung, da etwa die Entwicklungszusammenarbeit und -hilfe ohne Staat nicht möglich wäre.
In diesem Sinn sei auch das Gerede vom Ende des Nationalstaats „dummes Zeug“, so Nuscheler. Es gehe vielmehr um erweiterte Handlungsfähigkeiten im Gegensatz zum „Pochen auf kleinkarierte Souveränitäten“ (zitiert in der Nachlese der 25. Internationalen Schlaininger Sommerakademie 2008 (6. – 11. Juli 2008) des Österreichischen Studienzentrums für Frieden und Konfliktlösung (ÖSFK) zum Thema „Globale Armutsbekämpfung – ein Trojanisches Pferd?“). (10)
„Die ‚neuen Formen’ des Regierens zeichnen sich“ gemäß Risse „… dadurch aus, dass sie weniger hierarchisch ‚von oben nach unten’ ausgerichtet sind, sondern vor allem über Mechanismen weicher Steuerung erfolgen. Während die Rechtsdurchsetzung klassischer Nationalstaaten autoritativ und notfalls mithilfe einer sanktionsbewehrten Zentralgewalt erfolgt, stehen Räumen begrenzter Staatlichkeit diese Instrumente hierarchischer Steuerung nur begrenzt oder gar nicht zur Verfügung. Um zentrale Entscheidungen durchzusetzen, sind Regierungen daher auf die Kooperation der Betroffenen angewiesen. Formen weicher Steuerung reichen von Anreizsteuerung und ‚benchmarking’ über die Initiierung kommunikativer Lern- und Überzeugungsprozesse bis hin zu diskursiver Strukturierung und symbolischer Orientierung “. (11)
„Global Governance“-Theoretiker plädieren in der Lösung global anstehender Probleme für eine am Leitbild des „modernen demokratischen Rechts- und Interventionsstaats“ (12) orientierten Politik der internationalen Staatengemeinschaft, „das allen entwicklungspolitischen und Demokratieförderungs-programmen zugrunde liegt – von den Vereinten Nationen über die Weltbank und die USA bis hin zur Europäischen Union und ihren Mitgliedsstaaten“. (ibid.) Sie setzen sich für ein von allen Staaten und sämtlichen nichtstaatlichen Beteiligten gemeinsam getragenes Normensystem ein und leiten daraus die Politik der „Good Governance“ ab.
Die Programme von „Good Governance“ nehmen an, dass „Entwicklungs- und Transformations-gesellschaften allmählich von der Logik moderner demokratischer Rechtsstaatlichkeit eingeholt werden“. Die Programme beruhen auf den folgenden acht Prinzipien: Partizipation – Rechtsstaatlichkeit – Transparenz – wechselseitige Ansprechbarkeit (responsiveness) – Konsensorientierung – Fairness und Einbeziehung aller Teile der Gesellschaft (equity and inclusiveness) – Effektivität sowie Förderung und Anerkennung von Leistung (effectiveness and efficiency) – Verantwortlichkeit. (13)
Mit ihrer an diesen Prinzipien orientierten Ausrichtung handelten sich die Verfechter der Global Governance-Theorie zwar die Ablehnung der Vertreter des realistischen Ansatzes in der Theorie der globalen Beziehungen ein, wie z.B. im Verdikt von Prof. C. Raja Mohan, außenpolitischer Redakteur des Indian Express, drastisch formuliert, dass „India has rediscovered Hobbes, while Europe has moved to Kant“. (14) Aber jene Kritiker nahmen nicht ausreichend zur Kenntnis, dass „Good Governance“ zwar den Anspruch auf die uneingeschränkte Souveränität und Handlungsfreiheit von Staaten in Frage stellt, jedoch zugleich auch Argumente liefert für hegemonial inspirierte Interventionen in sogenannten gescheiterten Staaten. Hierbei ist von entscheidender Bedeutung, wie gescheiterte Staaten definiert werden, d.h. welche Merkmale für die Funktionsfähigkeit von Staaten von den Verfechtern der „Good Governance“ als unverzichtbar angesehen werden. Bevor dies geschieht, ist jedoch zunächst zu verdeutlichen, was den Staat aus der Sicht der Global Governance Theorie zum Interdependenzmanager qualifiziert.

2.2. Der Staat als „Interdependenzmanager mit komplexen Organisationsaufgaben“ in der Global Governance-Theorie



Bezeichnet man den Staat wie Nuscheler als Manager „wechselseitiger Abhängigkeit“, impliziert diese Aussage, dass vor allem Interdependenz bzw. wechselseitig voneinander abhängige Kräfte Gesellschaftlichkeit erzeugen. Komplexe Verhältnisse zwischen Herrschenden und Beherrschten bzw. Hegemonisierenden und Hegemonisierten werden in dieser Definition von Gesellschaft auf das in ihnen existierende Moment der Wechselbeziehungen herabgestuft. Der für jene Verhältnisse entscheidende zweite Aspekt, der Antagonismus zwischen ihnen und die ungleiche Zuteilung von Optionen, bleibt jedoch unberücksichtigt, wird wegretuschiert oder verschwindet aus dem Bewusstsein. Bestenfalls werden herrschaftsorientierte Verhältnisse noch als ideale Unterordnungsverhältnisse registriert. (15) Als Folge dieses eingeschränkten Blickwinkels wird dem Staat lediglich die Anwendung der acht Prinzipien von „Good Governance“ als Maßstab seines Handelns auferlegt, wohingegen weiter reichende notwendige Maßnahmen gegenüber Aktivitäten hegemonialer Formationen der Aufmerksamkeit dieser Theorieanhänger entgehen.
Die Beachtung der acht Prinzipien von „Good Governance“ unterliegt in reinen Wechselverhältnissen anderen Kriterien als in Verhältnissen von Herrschaft und Abhängigkeit bzw. in Beziehungen zwischen Hegemon und Hegemonisierten in hegemonialen Formationen. Hat die Verwirklichung von „Good Governance“ die Auflösung von Herrschafts-Abhängigkeits-Strukturen zur Folge, muss damit gerechnet werden, dass die hegemonisierende Seite massiven Widerstand entwickelt und die Realisierung der Prinzipien am Bestandsinteresse des Hegemons scheitert. Wenn Nuscheler meint, dass selbst mächtige Hegemone wie die USA oder global engagierte Investmentbanken und transnationale Unternehmen globale Probleme wie die Klima-, Energie, Finanz- oder Lebensmittelkrise nicht mehr alleine lösen könnten, unterschätzt er die Hegemonen zur Verfügung stehende Vetomacht. Lösungen nicht mehr allein durchsetzen zu können, bedeutet nicht, dass an die Stelle von Hegemonialbeziehungen Verhältnisse wechselseitiger Abhängigkeit treten, in denen sich die Kontrahenten gegenseitig prinzipiell als gleichwertig anerkennen. Das Neben- und Durcheinander von Hegemonialbeziehungen und Verhältnissen wechselseitiger Abhängigkeit erschwert die Durchsetzung der acht Prinzipien von „Good Governance“ ganz erheblich, wenn es deren Vollstreckung nicht sogar ganz unmöglich macht.
In entgrenzten Zirkulationssphären kommen weitere Behinderungsgründe hinzu. Global agierende hegemoniale Formationen – wie Finanzagenturen und transnationale Unternehmen – dringen überall in die Zirkulationssphären von Nationalstaaten ein und begrenzen deren Fähigkeit und Willen, die eigene Regierungspraxis auf die Regeln von „Good Governance“ auszurichten. Dies trifft nicht nur für Staaten wie Großbritannien oder die Schweiz zu, wo laut Sony Kapoor die Bankbilanzen um ein Vielfaches größer sind als das ganze Bruttoinlandsprodukt dieser beiden Staaten, oder die Niederlande, in denen gemäß Wikipeda im Jahre 2009 der Umsatz der zwei größten transnationalen Unternehmen Royal Dutch Shell mit 278,19 Milliarden US-$ und Unilever mit 57,05 Milliarden US-$ zusammen 42 Prozent des Bruttoinlandsprodukts von 794,77 Milliarden US-$ betragen hat. (16)
Wenn transnationale Unternehmen aus Kostengründen ihre Produktion z.B. nach China, Indien oder Vietnam verlagern, um die kostensteigernden Umweltauflagen traditioneller Industriestaaten zu vermeiden, verstärken sie in ihren neuen Standorten die negative Bilanz des Kohlendioxydausstoßes um ein Vielfaches. Mit ihrer Drohung, auf günstigere Produktionsstandorte auszuweichen, wenn in jenen Zirkulationssphären ebenfalls schärfere Umweltauflagen eingeführt werden sollten, stärken sie den Widerstand der von solchen Drohungen betroffenen Staaten gegenüber globalen Klimaabkommen. Ebenso können Finanzagenturen ihre Geldkapitalanlagen in Zirkulationssphären mit geringen Auflagen verlagern und mit ihrem Handeln die weltweiten Anstrengungen nach schärferen Regeln für die Anlage von Finanzkapital schwächen. Außerdem liegt nahe, dass Finanzagenturen, transnationale Unternehmen und nach Hegemonie strebende Staaten nicht darauf verzichten werden, selbst Nichtregierungsorganisationen (NGOs) zu gründen oder bereits vorhandene stillschweigend finanziell zu unterstützen, um sie für die eigenen Interessen einzuspannen.


3. „Good Governance“ – eine Forderung mit „idealistischem Beigeschmack“

3.1. Zurückweisung von „Good Governance“-Prinzipien durch China



Der Bundesumweltminister der Koalition von CDU und FDP, Norbert Röttgen, erwähnte beim Energie-Dialog der Shell AG am 9. Juni 2010 in Berlin, dass er aus China mit einer neuen Erkenntnis heimgekehrt sei. Die chinesische Regierung habe ihn darauf hingewiesen, dass die gegenwärtige Gesellschaftsstruktur Chinas den demokratischen Diskurs als vermittelndes Element für den Dialog der Regierung mit der Bevölkerung nicht zur Verfügung stellen könne. Anders als in den europäischen Gesellschaftsstrukturen müsse man bei Umfang und Auswahl klimaschonender Techniken deshalb sehr viel stärker beachten, dass vor allem solche Techniken eingesetzt werden, die kaufkraftneutral oder sogar -steigernd wirkten. Die Reduzierung des Kohlendioxydausstoßes dürfe keinesfalls zu Lasten der Massenkaufkraft gehen, wenn man nicht Unruhen riskieren wolle.
Das Fehlen des demokratischen Diskurses in China weist zwar darauf hin, dass nach Art. 2 der Chinesischen Verfassung das „Volk“ der Eigentümer aller Macht ist (Art. 2. Alle Macht in der Volksrepublik China gehört dem Volk.), aber bestimmt zugleich, dass das Volk seine Verfügung über die Macht an die führende „Arbeiterklasse“ abgetreten hat (Art. 1. Die Volksrepublik China ist ein sozialistischer Staat unter der demokratischen Diktatur des Volkes, der von der Arbeiterklasse geführt wird und auf dem Bündnis der Arbeiter und Bauern beruht. So die Verfassung der Volksrepublik China vom 17. Januar 1975.
Das „Volk“ bleibt ungeachtet seiner an die „Arbeiterklasse“ übertragenen Macht aber der ideelle Bezugspunkt des von der „Arbeiterklasse“ geführten Staates. Obwohl derrie Arbeiterklasse laut Verfassung die eigene Macht an das „Bündnis von Arbeitern und Bauern“ weitergeleitet hat, verbleibt das „Volk“ in seiner Gesamtheit weiterhin der ideelle Bezugspunkt der staatlichen Macht. Daraus folgt zum einen,

dass die reale Macht im Staat bei der von der Basis des “Bündnisses von Arbeitern und Bauern“ gewählten Führung liegt, die im Namen des gesamten „Volks“ sowie der gesamten „Arbeiterklasse“ handelt, und zum anderen,
dass sie aus ihrer Verantwortung gegenüber „Volk“ und „Arbeiterklasse“ auch gegen den Willen derer agieren kann, von denen sie in ihr Amt gewählt worden ist.

Indem sich die reale Staatsmacht auf die nicht näher spezifizierten abstrakten Verfassungskategorien „Volk“ und „Arbeiterklasse“ bezieht, die als unorganisierte Einheiten handlungsunfähig sind und keine Weisungen erteilen können, gibt sie zu erkennen, dass sie sich letztlich nur auf sich selbst bezieht, aus eigener Machtvollkommenheit handelt, Herrschaft ausübt und nur sich selbst gegenüber verantwortlich ist.
Insofern besteht zwischen der Selbstrepräsentation der Staatsmacht in China und der Selbstrepräsentation des Staates in parlamentarischen Demokratien kein Unterschied. In den Begriffen „politisch ideelle Einheit“ und „konkret geistige Ganzheit“ rangiert auch dort das reale Volk ebenfalls nur noch als begriffliche Schimäre. Sie als Quelle der Staatsgewalt zu bezeichnen bedeutet, dass der konkreten Gewalt des Staates ein abstrakter Volksbegriff als Ausgangspunkt seiner Macht gegenüber gestellt wird. Indem der Staat sich nur noch auf dieses Abstraktum „Volk“ bezieht und diesen handlungsunfähigen „Träger der Macht“ zu seinem Referenzobjekt erklärt, ist erkennbar, dass er sich ebenfalls nur noch auf sich selbst bezieht, nur noch sich selbst gegenüber verantwortlich zeichnet. Als auf sich selbst bezogener, sich selbst repräsentierender Staat steht ihm aber frei, seine allumfassende Gewaltbefugnis freiwillig in Selbstverpflichtung einzuschränken, was er in parlamentarischen Demokratien auch macht.
In China hingegen ist die herrschende Staatsmacht bisher dazu nicht bereit oder in der Lage, obgleich das Bewusstsein dafür bereits vorhanden zu sein scheint. Der chinesische Ministerpräsident Wen Jiabao rief zu wirtschaftsbegleitenden Reformen in der Politik auf, um das „Ziel der Modernisierung“ nicht zu verfehlen. (17) Bisher zählt das bedingungslose Offenhalten des öffentlichen Raumes und darin des Feldes der Diskurse für die Aktivierung und Reaktivierung flottierender Elemente nicht zu den unabdingbaren Aufgaben des Staates, um den formlosen Gegenhalt in der chinesischen Gesellschaft zu stützen. Sie muss daher auf andere Instrumente – wie eben die Erhöhung der Massenkaufkraft – ausweichen, um den sozialen Frieden zu erhalten.
Da sie die acht „Good Governance“-Prinzipien im eigenen Herrschaftsbereich nicht oder nur sehr unzulänglich erfüllt, widerstrebt es ihr auch, in ihren Beziehungen zum globalen Umfeld auf die Einhaltung der Prinzipen großen Wert zu legen. Sind andere Regierungen sowie global tätige Institutionen und Organisationen also gezwungen, in Verhandlungen mit China über nur global lösbare Probleme zu akzeptablen Ergebnissen zu gelangen, wird man bei Repräsentanten Chinas eine Geringschätzung dieser Prinzipien beobachten und muss damit rechnen, dass sie eine rein nationalstaatlich orientierte Interessenpolitik favorisieren. Für das Auffinden von Mitteln und Wegen, um mit China zu global wirksamen Vereinbarungen zu gelangen, ist es deshalb wenig hilfreich, bei der chinesischen Führung die Forderung nach „Good Governance“ anzumahnen. Eine solche Aufforderung wird sogar als unzulässige Einmischung in die innerchinesischen Beziehungen zurückgewiesen. Dies trifft im übrigen auch für Länder wie beispielsweise Indien, Brasilien, Russland zu, in denen „Good Governance“-Prinzipien jedoch nicht von vornherein als Fremdkörper angesehen und abgewiesen werden.

3.2. Der niedrige Stellenwert der acht „Good Governance“-Prinzipien in us-amerikanischen Hegemonialbestrebungen



Wie in allen übrigen demokratisch verfassten Gesellschaften steht die Anerkennung von „Good Governance“-Prinzipien in den USA außer Frage und wie in allen anderen klaffen oftmals Ideal und Wirklichkeit weit auseinander. Von Bedeutung ist jedoch, welchen Stellenwert die USA in der Praxis ihrer hegemonialen Bestrebungen „Good Governance“ zumessen. Die Aufrechterhaltung einer hegemonialen Struktur erlaubt selbst einer wohlwollenden Hegemonie nicht, den hegemonisierten Staaten die gleichberechtigte Teilhabe an den Entscheidungen des Hegemons anzutragen. In einer hegemonialen Struktur hat die Forderung des Hegemonisierten nach Transparenz aller Entscheidungen des Hegemons keinen Platz. In ihr muss die wechselseitige Ansprechbarkeit limitiert und die Leistungen des Hegemonisierten können nicht voll anerkannt werden.
Diese in der Natur eines hegemonialen Verhältnisses liegende ungleiche Zuteilung von Optionen ist selbst durch die freiwillige Rücksichtnahme gegenüber dem Hegemonisierten nicht grundlegend zu überwinden. Bezeichnet sich der Hegemon in seiner Selbstdarstellung außerdem als Verwirklicher des „Guten in der Welt“ schlechthin – wie von US-Strategen immer wieder einmal betont wird – und sieht er seine hegemonialen Ambitionen in den Dienst des „Guten“ gestellt, ist der Weg kritischer Selbstreflexion prinzipiell verbaut und die Instrumentalisierung von „Good Governance“ für hegemoniale Zwecke ist kaum noch zu vermeiden.
Ob man dann – wie es noch in den sechziger Jahren des vergangenen Jahrhunderts Dankwart Rustow sowie Samuel Huntington propagierten – lediglich Wirtschaftswachstum und Öffnung gegenüber den vom Hegemon zu großen Teilen beherrschten Weltmärkten fordert, oder zu Beginn des 21. Jahrhundert erklärt, Voraussetzung für die Modernisierung der hegemonisierten Staaten sei die gleichzeitige Durchsetzung von Demokratisierung, der Aufbau rechtsstaatlicher Institutionen und die wirtschaftliche Liberalisierung, ändert an der Grundausrichtung wenig. Das ultimative hegemoniale Verlangen nach Anpassung des Hegemonisierten ist und bleibt eine Oktroyierung des Gesellschaftsmodells des Hegemons, das unter spezifischen Bedingungen gewachsen ist, auf die hegemonisierten Gesellschaften, deren Gesellschaftsstrukturen auf anderen Traditionen beruhen, aus anderen kulturellen Hintergründen erwachsen sind und andere Lösungen für gesellschaftliche Konflikte favorisieren als der Hegemon.
Denn grundsätzlich gilt: Ohne die vorurteilslose vorherige Anerkennung des Anderen als Anderem, ohne eine sorgfältige Analyse des in jenen Gesellschaften spezifischen Verhältnisses zwischen Subjekt und Objekt und ohne ausreichende Würdigung der Entwicklungsstrukturen, die zu jener Andersartigkeit geführt haben, besteht immer die Gefahr, dass sogar universelle Werte in ihrer je gesellschaftstypischen Erscheinungsweise übersehen oder missinterpretiert werden. In solchen Fällen führt die erzwungene Anwendung der Prinzipien von „Good Govenance“ zu verfälschten oder sogar gegenteiligen Resultaten, was von Staaten mit stabilen Gesellschaftsstrukturen intern noch korrigiert werden kann, aber in schwachen Staaten mit volatilen Gesellschaftsstrukturen chaotische Entwicklungen nach sich zieht. Wenn letzteres von einem auf Bewahrung oder Errichtung einer Hegemonie berauschten Staates zum Anlass genommen wird, im Namen von „Good Governance“ ordnend einzugreifen, ist das Argument schnell zur Hand, die fehlende oder auch nur unterstellte „effektive Gebietsherrschaft“ durch Intervention herbeizuführen.
Einen Anhaltspunkt, auf welche Weise dies geschehen könnte, gibt Risse mit dem Verweis auf „neopatrimoniale Herrschaftsformen“, in denen das, was an Staat noch vorhanden ist, privatisiert wird und seine Ressourcen und Institutionen zur privaten Bereicherung der Herrschenden und ihrer Klientel dienen. Solche gescheiterten Staaten hätten die Möglichkeit verwirkt, amerikanische Entwicklungshilfe zu erhalten, da sie „gewisse Vorleistungen im Hinblick auf ‚good governance’“ nicht erbracht haben. (18) Abgesehen davon, dass genügend Beispiele für ein gegenteiliges Verhalten der USA genannt werden können, liegt der Schluss nahe, dass von den USA die verweigerte Erbringung von Vorleistungen auch dazu benutzt werden kann, mittels Embargomaßnahmen und militärischen Interventionen diese Vorleistungen zu erzwingen.
Als Begründung für die Intervention könnte folgende Bemerkung dienen, die Risse jedoch nur unterschwellig als Interventionsgrund nennt: „Die Privatisierung und Kommerzialisierung von Sicherheit, die wir häufig in gewaltoffenen Räumen zerfallen(d)er Staatlichkeit beobachten, läuft darauf hinaus, dass sich transnationale Akteure in Zusammenarbeit mit lokalen Kriegsherren in Gewaltmärkten bereichern und dabei ein Interesse an der Aufrechterhaltung bürgerkriegsähnlicher Zustände entwickeln. Wenn dazu noch begehrte Rohstoffvorkommen in den entsprechenden Ländern kommen, lassen sich die Gewaltverhältnisse über die Gewinnbeteiligung an der Rohstoffausbeutung finanzieren und damit perpetuieren “. (ibid.)
Aus der Geschichte nur allzu bekannt sind Interventionen von Hegemonen zur Sicherung und alleinigen Beherrschung von Rohstoffvorkommen und ebenso bekannt sind die oftmals mitgelieferten fadenscheinigen Begründungen. Hier muss nicht mehr ausführlich auf die Interventionen der USA im Nahen Osten hingewiesen werden. Nicht nur der Einmarsch der USA in den Irak wurde mit dem Wunsch nach Verbreitung der Demokratie begründet.
In diesem Zusammenhang ist Gunnar Folke Schuppert ausdrücklich zuzustimmen, der in seinem Artikel über „Ressource Rechtsstaatlichkeit – Im Spiegel verschiedener Rechtsstaatsdiskurse betrachtet“ die Frage nach dem Maßstab für Interventionen aufwirft. Gemäß Schuppert stößt man in der Literatur über schwache, gescheiterte Staaten auf eine „reiche Fundgrube“. Es müsse geklärt werden, „worin die ‚failure’ dieser Staaten besteht, an welchem Maßstab also ihr Versagen gemessen wird. Noch interessanter ist, wer diese Maßstäbe setzt“, meint Schuppert, und stellt vor allem die zwei Kriterien „Stabilität und Berechenbarkeit“ heraus. (19) Er verbindet die Einhaltung der beiden Kriterien hauptsächlich mit der Existenz von Rechtsstaatlichkeit und verweist in diesem Kontext auch auf die Erfindung des Begriffs „Good Governance“ durch die Weltbank, die angesichts der „erklärungsbedürftigen Tatsache, dass sich trotz massiver Entwicklungsanstrengungen die ökonomische und soziale Misere im südlichen Teil Afrikas kaum verbesserte, und das deshalb die institutionellen Defizite in den Nehmerländern zunehmend in den Blick gerieten“. (ibid.)
Nun muss ein Jurist zwar kein ausgewiesener Weltökonom sein, aber etwas mehr Kenntnis über die gravierenden Folgen für die Nehmerstaaten müsste er schon aufbringen, um besser einschätzen zu können, welche Auswirkungen die lange Zeit von der Weltbank strikt abgelehnten Bemühungen um Importsubstitution in den entkolonialisierten Ländern und die einseitige Orientierung der Weltbankkredite auf Rohstoffgewinnung und deren Abtransport hatten. Ihm wäre dann zur Kenntnis gelangt, dass die Ausprägung eigenständiger Zirkulationssphären und die Entfaltung funktionsfähiger Staaten unerwünscht waren. Sich jetzt über die negativen Folgen zu beklagen und den Staatszerfall zum Interventionsgrund zu erklären, grenzt beinahe schon an Ignoranz.
Einen noch deutlicheren Hinweis, in welch fataler Weise „Good Governance“-Prinzipien gegenüber gescheiterten Staaten ausgespielt werden können, ohne zuvor die umfangreichen Gründe für ihren Zerfall zu erwähnen, hat Stephan Bierling in seiner Buchbesprechung des bei der World Peace Foundation/Brookings Institution von Robert I. Rotberg herausgegebenen Buches über „State Failure and State Weakness in a Time of Terror“ gegeben. (20) Unter Auslassung wesentlicher Details behauptet er als erstes: „Die Anschläge vom 11. September 2001 haben deutlich gemacht, dass der Zerfall von Staaten ein Problem darstellt, das Sicherheit und Wohlstand anderer Gesellschaften ernsthaft bedroht. So erlaubte erst das Fehlen einer legitimen staatlichen Autorität den Taliban im Verbund mit Al Khaïda, Afghanistan zu übernehmen und zu einem Hort der islamistischen Tyrannei und zu einem Stützpunkt des fundamentalistischen Terrors auszubauen. Afghanistan ist jedoch kein Einzelfall.“ (21)
Für Bierling ist es keine Silbe wert, dass die islamistischen Taliban-Kämpfer mit massiver us-amerikanischer und saudiarabischer Unterstützung gegen die sowjetische Besetzung Afghanistans auf pakistanischem Territorium ausgebildet, mit Waffen versorgt und finanziell unterstützt wurden und die Radikalität der Kämpfer bei ihren damaligen drei Förderern keinerlei Besorgnis erregte, sondern vielleicht sogar erwünscht war.
Bierling übernimmt sodann die Definition Rotbergs über „kollabierte“ Staaten, „in denen jede Form öffentlicher Ordnung zusammengebrochen ist und in denen die Regeln des Dschungels gelten“. (22) Er reiht dann Afghanistan für die späten achtziger Jahre in diese Staaten ein, ohne zugleich darauf zu verweisen, dass die Taliban-Kämpfer selbst Teil dieses Chaos waren und von ihren Förderern mit dem Ziel beauftragt waren, zur entscheidenden Ordnungsmacht Afghanistans aufzusteigen. Zu guter Letzt zeigt auch er sich nicht ganz hoffnungslos und meint treuherzig:
„Staaten zerfallen, weil inländische Gruppen und ausländische Parteien dies so wollen. Anhand Libanons, Tadschikistans, mit Abstrichen auch Somalias, zeigen die Autoren, dass kollabierte Staaten durchaus stabilisiert und langsam wieder aufgebaut werden können. Nur zu hoffen, Konflikte würden sich schon irgendwann ausbluten, sei zu wenig, konstatieren die Länderspezialisten. Das beherzte, mit großen Ressourcen erfolgende Mitwirken von Vereinten Nationen, internationaler Gemeinschaft und legitimierten Staaten ist erforderlich, um Staaten zurückzuholen oder ihren Absturz zu verhindern.“. (ibid.)
Hier reiht sich auch Bernd Ladwig vom Sonderforschungsbereich SFB 700 der Freien Universität Berlin ein. In seinem Beitrag zum 2007 erschienenen Buch von Thomas Risse und Ursula Lehmkuhl über „Regieren ohne Staat? Governance in Räumen begrenzter Staatlichkeit“ betont er: „Normativ wie tatsächlich ist die Annahme irrig, man könne Ruinen von Staatlichkeit nach einem militärischen Eingriff zur Rettung von Menschenleben rasch wieder verlassen.“ (23)
Ganz auf dieser Linie liegt, dass die USA unter der Bush-Administration zur Wahrung ihrer Interessen für die Zeit nach ihrem Abzug der Kampfgruppen aus dem Irak wie aus Afghanistan die Einrichtung von Militärbasen auf unbestimmte Dauer forderten. An diesen Beispielen ist zu erkennen, dass in Hegemonialbeziehungen immer die Gefahr besteht, die Forderung nach „Good Governance“ der Interessenwahrung des Hegemons unterzuordnen. Den Vertretern der „Global Governance“-Theorie ist es jedenfalls bisher nicht gelungen, zwischen der ungleichen Optionsaufteilung in Hegemonialbeziehungen und der auf gegenseitiger Anerkennung beruhenden wechselseitigen Abhängigkeit (Interdependenz) zwischen Kooperationspartnern zu differenzieren. Der Verweis auf Asymmetrien reicht hier keinesfalls aus, denn in Hegemonialbeziehungen existieren zwar Wechselbeziehungen, aber weder besteht Symmetrie zwischen dem Hegemon und dem Hegemonisierten noch Asymmetrie.

3.3. Das Bekenntnis der Europäischen Union zu „Global Governance“ und die Folgen für die Nachbarschaftspolitik der EU



Wie in allen übrigen demokratisch verfassten Gesellschaften steht die Anerkennung von „Good Governance“-Prinzipien in den EU-Mitgliedsländern außer Frage und wie in allen anderen klaffen in der Praxis oftmals Ideal und Wirklichkeit weit auseinander. Anders als die USA versteht sich die EU jedoch selbst nicht als Hegemonialmacht und anders als China verfolgt die EU – ihrem eigenen Bekenntnis nach – auch keine vorwiegend an nationalen Interessen orientierte Politik. Am Beispiel der von der EU propagierten „Östlichen Partnerschaft“ können die Probleme veranschaulicht werden, die aus dieser Orientierung an der „Global Governance“-Theorie erwachsen.
So wie die 27 Mitgliedsstaaten intern kooperativ zusammenarbeiten und die Verantwortung zwischen ihnen geteilt ist, stellt die EU in ihrer auf Osteuropa, den Kaukasus und Zentralasien ausgerichteten Nachbarschaftspolitik das gleichwertige und gleichgewichtige Miteinander in den Vordergrund. Die Anfang 2009 ins Leben gerufene „Östliche Partnerschaft“ der EU hat sich zum Ziel gesetzt, die Nachbarschaftspolitik mit dem südkaukasischen Armenien, Aserbaidschan und Georgien sowie mit Belarus, der Ukraine und Moldawien zu erweitern und zu vertiefen.
Die EU bietet bilaterale Verhandlungen über Assoziierungsabkommen an, die umfangreiche Freihandelsabkommen enthalten können. Die Europäische Kommission stellt Gespräche über Visaerleichterungen, Grenzsicherungsmaßnahmen sowie Energiesicherheit in Aussicht. Zur Förderung multilateraler Kooperation schlägt sie vier Gesprächesbereiche vor: 1. Demokratie und Gute Regierungsführung (Good Governance), 2. wirtschaftliche Integration, 3. Energiesicherheit und 4. Förderung gesellschaftlicher Kontakte. Außerdem sind bis 2013 für die Zielländer als finanzielle Unterstützung 600 Millionen Euro zur Stärkung staatlicher Institutionen und Grenzkontrollen vorgesehen. (24)
Sortiert man das Verhandlungsangebot der EU nach attraktiven und fordernden Anteilen, sind für die Partnerstaaten die Erleichterungen bei der Visumerteilung, die Unterstützung in Grenzsicherungs-maßnahmen, die Einladung zu wirtschaftlicher Integration und die Förderung gesellschaftlicher Kontakte als attraktiv zu bezeichnen, während die Forderung nach Demokratie und guter Regierungsführung in den meisten Partnerschaftsländern auf wenig Gegenliebe stoßen dürfte und selbst bei der Ukraine Skepsis hervorrufen könnte.
Im Bereich Energiesicherheit kann die EU Partnerschaftsländern zwar fortschrittliche Technologien für den Ausbau erneuerbarer Energien anbieten und ebenso bei der Förderung und Verarbeitung von Kohle. Da die EU selbst aber kein Exportland für Gas und Erdöl ist, müssen sich die Gesprächsinhalte weitgehend auf das Angebot von moderner Technik für Transport und Verarbeitung dieser Rohstoffe beschränken. Im Falle der stärkeren Sicherung der Gas- und Erdölimporte aus Russland oder anderen Exportländern – wie beispielsweise der Bau von Pipelines durch das Schwarze und das Kaspische Meer sowie die Türkei – wären auch die Interessen der involvierten Länder in den Gesprächen zu berücksichtigen; was zur Folge hätte, dass jene Länder zu den Gesprächen hinzugezogen werden müssten.
Bisher knüpfte die EU Erleichterungen in der Visumerteilung nicht nur an den Ausbau der Grenzsicherungsmaßnahmen zu den Nachbarstaaten der Partnerländer (Russland, Türkei, Iran sowie Kasachstan und Turkmenistan jenseits des Kaspischen Meeres), sondern auch an rigidere Einreise- und Zuwanderungsbestimmungen. Visafreiheit wird daher noch für lange Zeit ein unerfüllter Wunsch bleiben und die fortbestehende Visumpflicht dürfte auch weiterhin die Förderung gesellschaftlicher Kontakte beeinträchtigen. Beide Angebote verlieren deshalb für die Partnerländer an Attraktivität.
Als wertmindernd für das Angebot der EU zu wirtschaftlicher Integration wirkt sich auch der Ausschluss künftiger EU-Mitgliedschaft aus. Die 600 Millionen Euro, die unter anderem zur Stärkung staatlicher Institutionen vorgesehen sind, unterliegen unausgesprochen der EU-Forderung nach Einführung von Demokratie und guter Regierungsführung und werden bei den jeweiligen Regierungen nicht nur Freude aufkommen lassen.
Zwar kann im Bereich Energiesicherheit die EU den Partnerschaftsländern beim Ausbau erneuerbarer Energien helfen und fortschrittliche Technologien bei der Kohleförderung und der Verarbeitung von Gas- und Erdöl anbieten, aber beim Hilfsangebot für den Bau von Pipelines durch das Schwarze und das Kaspische Meer und über türkisches Territorium wäre nicht nur eine klare Abgrenzung von gleichlautenden Hegemonialbestrebungen der USA nötig, sondern gegenüber den Förderländern dieser Rohstoffe (Russland, Iran und zentralasiatische Länder) müsste die EU begründen, warum ihre Hilfsangebote keine pure Interessenpolitik der EU darstellen, sondern altruistisch gemeint sind.

3.3.1. Notwendige Distanzierung der EU von us-amerikanischen Hegemonialbestrebungen



Die Beziehungen der EU zur Ukraine und Georgien stellten 2008 ein warnendes Beispiel für die Folgen einer zu späten Distanzierung der EU von amerikanischer Hegemonialpolitik dar. Das Beispiel der von der Bush-Administration gewünschten Aufnahme der Ukraine in die Nato zeigte auf, unter welchen Druck die EU geriet, wenn sie nicht rechtzeitig ihre Prioritäten festlegte. Die meisten EU-Mitglieder befürchteten vor der Nato-Tagung in Bukarest im Juli 2008 eine drastische Verschlechterung ihrer Beziehungen zu Russland, wenn sie dem amerikanischen Wunsch folgten, der Ukraine und Georgien die Anwartschaft für einen Eintritt in die Nato zu öffnen. Allen war klar: Es wäre für Russland unvorstellbar, die russische Schwarzmeerflotte in einem Land der Nato zu stationieren; denn nach dem ukrainischen Beitritt zur Nato würde der Schwarzmeerhafen Sewastopol auf der Krim Teil des Natogebiets.
Zu befürchten war, dass Russland für den Fall einer EU-Zustimmung zum Nato-Beitritt den Versuch unternehmen würde, mit der Hilfe der russischsprachigen Bevölkerung im Osten und Süden des Landes die Ukraine zu destabilisieren. Bürgerkriegsähnliche Zustände in der Ukraine wären geeignet gewesen, nicht nur das Verhältnis der EU zu Russland drastisch zu beschädigen, sondern hätten auch innerhalb der EU Konflikte zwischen den Mitgliedern entstehen lassen, die sich voll hinter die Position der USA stellten und denen, die mit der antirussischen Strategie der USA nicht einverstanden waren. Die längere Zeit unklare Position der europäischen Nato-Mitglieder der EU verleitete die Bush-Administration zu der vorschnellen Annahme, dass mit massiver Druckausübung und Überrumpelungstaktik die Zustimmung der Europäer herbeigeführt werden könne.
Die in letzter Sekunde notwendig gewordene Notbremsung europäischer Nato-Mitglieder beschädigte nicht nur das Verhältnis der Nato zur Ukraine und zu Georgien, sondern führte auch zu Irritationen in den Beziehungen zu Russland und den USA. Den entstandenen Glaubwürdigkeitsverlust beispielsweise dadurch reduzieren zu wollen, dass man in der Anfang 2009 ins Leben gerufenen „Östlichen Partnerschaft“ die Forderung nach Demokratie und Good Governance erhob und damit den Partnerländern indirekt zu verstehen gab, dass sie aus der Sicht der etablierten Demokratien noch nicht genug davon praktizierten, lenkte von den bereits genannten Ablehnungsgründen ab und verursachte bei den Adressaten Unzufriedenheit und Missstimmung. Auch gegenüber Russland hatte man sich als ein wankelmütiger Nachbar erwiesen, der unschlüssig zwischen der strategischen Partnerschaft mit den USA auf der einen Seite und der Entwicklung verlässlicher Beziehungen zum Rohstoff- und Energieriesen Russland auf der anderen Seite hin- und herpendelt. Nur der in der Ablehnung enthaltene Seitenhieb gegenüber Bushs brachialer Hegemonialstrategie offenbarte deutlich, wie ungehalten insbesondere die französische und die deutsche Regierung über die Missachtung ihrer Interessen – und die der EU als Gesamtheit – durch die USA waren.
Die gleiche klare Distanzierung von den USA wäre ebenso in der Energiefrage notwendig gewesen. Hier hätte insbesondere die komplizierte Lage von Aserbaidschan erwähnt werden müssen, ein Land, das sowohl an Georgien, den Iran und an das Kaspische Meer grenzt und in dessen Hauptstadt Baku die 1800 km lange Pipeline Baku-Tiflis-Ceyhan beginnt. Die unter der Leitung des Energiekonzerns British Petroleum (BP) gebaute und 2005 fertiggestellte Pipeline, auf deren Streckenführung die USA starken Einfluss nahmen, sollte auf großen Öl- und Gasreserven zurückgreifen, die unter dem Kaspischen Meer lagern und durch die Unterquerung des Kaspischen Meeres zentralasiatische Lagestätten in Turkmenistan und Kasachstan erschließen. Der südkaukasische Korridor schien den USA den bis dahin verschlossenen Zugang zu den zentralasiatischen Gas- und Erdöllagerstätten zu öffnen und hätte – mit der Ausnahme des gescheiterten Zugriffs auf russischen Territorium – alle übrigen gegenwärtig erschlossenen Vorkommen in den Einflussbereich der Hegemonialmacht USA gebracht.
Die EU musste sich fragen, wie unglaubwürdig ihre Ablehnung hegemonialer Ambitionen in den Durchleitungsländern Aserbaidschan, Georgien und Türkei würde, wenn sie sich in der Frage der Energiesicherheit nicht ebenfalls eindeutig von den USA distanzierte. Rang sie sich nicht zu einer Distanzierung durch, erhielt ihre Aufforderung an die Länder der „Östlichen Partnerschaft“, dem Beispiel der EU in der Anerkennung der „Global Governance“-Theorie zu folgen und stets „Good Governance“ zu praktizieren, einen idealistischen Beigeschmack. Die erforderliche Distanzierung unterblieb jedoch, und zwar aus Gründen eines falsch verstandenen nationalen Interesses der EU in der Energiefrage.

3.3.2. Nationale Interessenwahrung der EU am Beispiel des Pipelineprojekts „Nabucco“



Entsprechend der „Global Governance“-Theorie versteht sich die EU anders als China und viele andere globale Mitspieler nicht als eine Macht, die ausschließlich in nationalen Kategorien denkt und eine an nationalen Interessen orientierte Politik verfolgt. In der Energiefrage glaubt sie jedoch, ihre nationales Interesse gegenüber einem der drei Hauptlieferanten (Russland) wahren zu müssen, indem sie am „Nabucco“-Projekt festhält und unter Umgehung des russischen Pipelinenetzes eine eigene Verbindung mit den zentralasiatischen Fördergebieten anstrebt.
Eine Zweigleitung soll außerdem durch Armenien in den Iran führen, um später nach einer eventuellen „Regimewechsel“ im Iran die iranischen Gas- und Ölfelder anzapfen zu können. Abgesehen davon, dass sich in diesem Beispiel die propagierte Verneinung nationaler Interessen als Täuschungsmanöver herausstellt, unterminiert sie außerdem ihre vollmundig vorgetragene Forderung an Mächte wie Russland, China oder Indien, die national orientierte Politik aufzugeben und der EU in der Respektierung von „Global Governance“ und „Good Governance“ zu folgen.
In der Wahrung ihres nationalen Interesses gegenüber Russland, vorgetragen unter dem Titel „Mehr Energiesicherheit durch Diversifizierung in der Energieversorgung“ lässt die EU außerdem erkennen, dass sie andere nationale Interessen geringer achtet, z.B.:

eines auf gegenseitigem Respekt beruhendes Verhältnis zu Russland als guter Geschäftspartner für Unternehmen der EU,
die Funktion Russlands als Transitland für den Handel mit China, Japan und Indien,
die Überflugrechte über Russland zur Sicherstellung der Versorgung von Truppen aus EU- Ländern in Afghanistan.

Zwar wird Russland nicht in die „Östliche Partnerschafts“-Politik der EU einbezogen, aber ausgrenzen lässt sie sich in keinem Fall. Wie zu erwarten war, hat die russische Regierung als Gegenstrategie die bestehenden Truppenstationierungsabkommen mit der Ukraine (nach der Wahl des russischen Wünschen zugänglicheren neuen Präsidenten Janukowitsch) und Armenien verlängert. Der russische Druck auf Aserbaidschan, den Vertrag über gemeinsame Absprachen der Anrainerstaaten im Falle von anstehenden Veränderungen im Kaspischen Meer einzuhalten, wird steigen, je mehr die EU auf den Bau der Nabucco-Pipeline besteht. Die Schwächung Georgiens als Transitland für Öl und Gas wird durch die russische Anerkennung der Separationsgebiete Abchasien und Süd-Ossetien und durch die eigenwillige Regierung unter Präsident Sakaschwili zweifellos verstärkt.
In den zentralasiatischen Staaten Kasachstan, Usbekistan, Turkmenistan, Tadschikistan und Kirgistan dürfte der Einfluss der EU so lange nicht zunehmen, wie ihre Politik in der Pipelinefrage eine proamerikanische Komponente aufweist, denn Russland und China haben ein gemeinsames Interesse an der Aussperrung us-amerikanischer Hegemonialbestrebungen. Darauf zu setzen, dass sich Russland und China über die Vorherrschaft in den zentralasiatischen Staaten zerstreiten könnten, unterschätzt die jetzt schon angespannte Situation in Sinkiang (Xinjiang-Uigur). Die chinesische Führung würde ihre Einflussmöglichkeiten überdehnen, wenn sie russischen Einfluss aus den zentralasiatischen Staaten verdrängen wollte. Beide Mächte werden in der Eindämmung Afghanistans eng zusammenarbeiten, nachdem die USA/Großbritannien und die ihnen beistehenden „willigen“ Länder ihre verfehlte Mission gegen die Taliban beendet haben und sie werden sich auf ein mit Indien gemeinsames Interesse verlassen können, das Afghanistan keinesfalls als strategisches Hinterland Pakistans dulden wird. Nicht Russland muss seine Politik überdenken, sondern die EU hat einen dringenden Reflexionsbedarf.
________________________

  1. Beck, Urich, Weltinnenpolitik, Frankfurter Rundschau, 5/.6. 12. 2009

  2. Marc Brost, Götz Hamann, Elisabeth Niejahr, Petra Pinzler, Mark Schieritz, Fritz Vorholz, Durchmarsch auf leisen Sohlen, Die Zeit, 1. 10. 2009

  3. Wolfgang Merkel, Das Ende der Euphorie – Kehren die Diktaturen zurück? Theoretische und empirische Befunde, WZB-Mitteilungen, Heft 127, März 2010, S. 37

  4. Siehe dazu den Artikel über „Der gemeinwohlorientierte Staat vom 11.1.2010 im Solon.

  5. Laclau, Ernesto/Mouffe, Chantal, Hegemonie und radikale Demokratie, Wien 1991, S.213

  6. Laclau/Mouffe, a.a.O., S.213

  7. Niklas Luhmann, Macht, 1988, S.21

  8. in: Zeitschrift „Internationale Politik“, September 2005

  9. Thomas Risse, Governance in Räumen begrenzter Staatlichkeit – ‚Failed states’ werden zum zentralen Problem der Weltpolitik,

  10. Rita Glavitza, Georg Leitner und Thomas Roithner, www.aspr.ac.at/sak/SAK2008/nachlese.doc

  11. Risse, ebd.

  12. Risse, ebd.

  13. unescap.org/huset/gg/governance.htm

  14. U.S. Af-Pak Policy: Relevance for India and the EU – A Round Table Discussion with Members of the European Parliament and leading Indian Experts, ein Report von Christian Hannemann und Klaus Voll, publiziert in Foundation for European Progressive Studies (FEPS) Brüssel)

  15. Luhmann, a.a.O. S.21

  16. Sony Kapoor in einem Interview mit Harald Schumann und Norbert Thomma, in: Tagesspiegel, 27. 6. 2010

  17. Tagesspiegel, 23.8.2010

  18. Risse, ebd.

  19. in: Zeitschrift „Internationale Politik“, September 2005

  20. Robert I. Rotberg, State Failure and State Weakness in a Time of Terror”, Washington, D.C., 2003

  21. in: Zeitschrift „Internationale Politik“, September 2005

  22. Bierling, ebd.

  23. Thomas Risse, Ursula Lehmkuhl, Regieren ohne Staat? Governance in Räumen begrenzter Staatlichkeit, 2007, S. 371

  24. Meister, Stefan/May, Marie-Lena: „Die Östliche Partnerschaft der EU – ein Kooperationsangebot mit Missverständnissen“, DGAPstandpunkt, September 2009, Nr. 7, S.1




    Foto: monika m. seibel www.photographie-web.de




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